Photovoltaikanlagen auf Häusern und Scheunendächern haben in letzter Zeit stark zugenommen, weil sich das ökologische Bewusstsein in der Bevölkerung geändert hat und die Anlagen erhebliche finanzielle Vorteile bieten können.
Wer seine Photovoltaikanlage betreibt und den produzierten Strom verkauft, erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Ein besonderes Problem entsteht dann, wenn die gewerbliche Photovoltaikanlage von einer Mitunternehmerschaft errichtet wird – das können unter gewissen Umständen auch Ehegatten sein –, die ansonsten einen landwirtschaftlichen Betrieb führt oder eine Immobilie vermietet. Sofern die identische Mitunternehmerschaft auch die Photovoltaikanlage betreibt, führt dies zur gewerblichen Infizierung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder Vermietung und Verpachtung des Gebäudes, wenn die Umsätze im Verhältnis zu den Gesamtumsätzen nicht nur geringfügig sind. Das ist bereits dann der Fall, wenn sie 1,25% der gesamten Umsätze überschreiten. Es kommt dann durch Umqualifizierung der gewerbesteuerfreien Einkünfte zur Gewerbesteuerpflicht, aber auch zur Begründung von Betriebsvermögen. Dann ist beispielsweise ein steuerfreier Verkauf einer vermieteten Immobilie nach der 10-jährigen Haltefrist nicht mehr möglich.
Vermeiden kann die Infizierung der Vermietungseinkünfte und Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft der Mitunternehmerschaft die Gründung eines weiteren Unternehmens, das die Erzeugung und den Verkauf von Strom aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage exklusiv übernimmt. Dann muss der Gebäudebestandteil Photovoltaikanlage aber diesem zweiten Unternehmen zugeordnet werden. Bei einem Verkauf außerhalb der 10-Jahresfrist wäre so nur der Gewinn, der auf den Verkauf der Photovoltaikanlage entfällt, steuerpflichtig. Fachkundige Gestaltungsberatung ist von Nöten.