
ars
08.06.2011 | Arbeitsrecht
Endet ein Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvereinbarung oder ein Kündigungsrechtsstreit durch Vergleich, ist den Vertragsparteien regelmäßig an einer möglichst abschließenden Klärung aller beiderseits noch bestehenden Forderungen gelegen. Dazu gehören z.B. restliche Urlaubsansprüche oder Ansprüche auf Bezahlung von Überstunden, die Rückgabe von Arbeitsgerätschaften oder des sogenannten Firmenwagens, aber auch Abwicklungsfragen im Zusammenhang mit einem Arbeitgeberdarlehen oder einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot.
Eine typische Ausgleichsklausel lautet so oder ähnlich: "Mit diesem Vertrag (oder Vergleich) sind sämtliche aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung abzuleitenden wechselseitigen Ansprüche ... abschließend geregelt und abgegolten."
Das Wort „sämtlich“ signalisiert, da könne nichts mehr nachkommen. So dachte auch ein Arbeitnehmer, der nach Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung Zins- und Tilgungszahlungen auf ein noch in beträchtlicher Höhe valutierendes Arbeitgeberdarlehen eingestellt hatte.
Zu Unrecht, meinten einhellig das Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht und schließlich das Bundesarbeitsgericht. Begründet wurde das so: Zwar sei dem Arbeitnehmer das Darlehen (nur) mit Rücksicht auf sein Arbeitsverhältnis, nämlich unter Verzicht auf zusätzliche Sicherheiten und marktübliche Zinsen, gewährt worden. Arbeits- und Darlehensvertrag blieben aber dennoch zwei rechtlich selbstständige Vertragsverhältnisse. Bei den Ansprüchen aus dem Darlehensvertrag handele es sich deshalb nicht um solche, die aus dem Arbeitsverhältnis abgeleitet würden!
Wollen Arbeitsvertragsparteien wirklich sicher gehen, sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und aus damit in Verbindung stehenden Rechtsverhältnissen abschließend mit einer Ausgleichsklausel zu regeln, sollten sie das auch konkret so niederschreiben.
Wählen Sie ein Rechtsgebiet:
Wählen Sie eine Autorin / einen Autoren:
© 2010 Jehle • Láng • Meier-Rudolph • Köberle, Kaiser-Joseph-Str. 255, 79098 Freiburg i.Br., jlm@jlm-freiburg.com, Tel. 0761-296840