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08.06.2011 | Erbrecht
Sind Abkömmlinge, Eltern oder der Ehegatte des Erblassers durch dessen Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, sind sie pflichtteilsberechtigt. Das sind sie auch, wenn sie als Erben ihren Erbteil ausschlagen, weil Testamentsvollstreckung, Nacherbfolge, eine Teilungsanordnung, ein Vermächtnis oder eine Auflage ihr Erbe beschwert.
Bei der Berechnung des Pflichtteils ist der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalles zu Grunde zu legen (§ 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Pflichtteilsberechtigte ist wirtschaftlich so zu stellen, als sei der Nachlass beim Tod des Erblassers in Geld umgesetzt worden.
Der Wert ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln (§ 2311 Abs. 2 Satz 1 BGB). Da Schätzungen zum Beispiel durch Sachverständigengutachten mit Unsicherheiten verbunden sind, ist bei der Bewertung von Nachlassgegenständen, die alsbald nach dem Erbfall veräußert werden, grundsätzlich von dem erzielten Verkaufspreis auszugehen. Der tatsächlich erreichte Preis ist ein wesentlicher Anhaltspunkt für die Schätzung des Verkehrswertes, auch wenn er niedriger ausfällt als anhand allgemeiner Erfahrungswerte zu erwarten gewesen wäre.
In einem vom Bundesgerichtshof unlängst entschiedenen Fall (BGH, Beschluss vom 25.11.2010, IV ZR 124/09) ging es unter anderem um ein Grundstück, das vom Gutachterausschuss mit rund DM 500.000 geschätzt, jedoch rund 1 ½ Jahre nach dem Erbfall für nur EUR 175.000 verkauft wurde. Hier ist der tatsächliche Verkaufspreis der Wertberechnung zu Grunde zu legen und nicht der zuvor geschätzte Wert.
Wenn der Pflichtteilsberechtigte meint, dass der Verkaufspreis nicht dem Wert im Zeitpunkt des Erbfalls entspricht, so muss er die Gründe hierfür darlegen und beweisen. Dies hat zum Beispiel für die Behauptung zu gelten, die Erben hätten das Grundstück und das Haus nach dem Erbfall „verkommen“ lassen, so dass es erst hierdurch zu einer Wertminderung gekommen sei.
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