
ars
02.09.2011 | Erbrecht
Der Erbschaftsteuer unterliegt der Erwerb von Todes wegen. Die Vorgänge, die als Erwerb von Todes wegen in Betracht kommen, sind in § 3 ErbStG abschließend aufgezählt.
Es sind dies der Erwerb durch Erbfall, durch Vermächtnis, auf Grund eines Pflichtteils-anspruchs und durch Schenkung auf den Todesfall sowie sonstige Erwerbe, auf die die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften des BGB Anwendung finden und jeder Vermögensvorteil, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tod von einem Dritten unmittelbar erworben wird.
Nicht genannte Erwerbsgründe unterliegen nicht der Erbschaftsteuer. Für die Annahme eines Erwerbs von Todes wegen reicht es nicht aus, dass der Erwerb im Zusammenhang mit einem Erbfall steht.
Hat ein Erblasser ein Testament errichtet, in dem er einen Alleinerben eingesetzt hat und ist die Wirksamkeit des Testaments wegen behaupteter Testierunfähigkeit des Erblassers streitig, ist die Abfindung, die der nicht eingesetzte, potentielle (gesetzliche und zuvor testamentarische) Erbe auf Grund eines Prozessvergleichs vom eingesetzten Alleinerben dafür erhält, dass er die Erbenstellung des Alleinerben nicht bestreitet, kein Erwerb von Todes wegen. Eine solche Abfindung unterliegt nicht der Erbschaftsteuer (BFH-Urteil vom 04.05.11 – II R 34/09).
Wählen Sie ein Rechtsgebiet:
Wählen Sie eine Autorin / einen Autoren:
© 2010 Jehle • Láng • Meier-Rudolph • Köberle, Kaiser-Joseph-Str. 255, 79098 Freiburg i.Br., jlm@jlm-freiburg.com, Tel. 0761-296840