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24.09.2004 | Gesellschaftsrecht
Der Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds wird häufig durch einen zu diesem Zweck abgeschlossenen Kreditvertrag finanziert. Wenn der Immobilienfonds und die finanzierende Bank sich derselben Vertriebsorganisation bedienen (z.B. ein Vermögensberater vermittelt sowohl den Fondsbeitritt als auch dessen Finanzierung), handelt es sich um ein verbundenes Geschäft iSd Verbraucherkreditgesetzes. Wird der Anleger im Zusammenhang mit seinem Fondsbeitritt getäuscht, kann er dann gleichermaßen gegen die Gründungsgesellschaften, die für die Täuschung sonst Verantwortlichen und die Bank Schadensersatzansprüche geltend machen. Der Bank gegenüber muss er die Zahlungsvaluta nicht ablösen, vielmehr muss er nur seinen Fondsanteil einschließlich seiner Schadensersatzansprüche abtreten. Die Bank hat ihm die bereits geleisteten Zins- und Tilgungsraten abzüglich der Steuervorteile und erhaltenen Ausschüttungen zurückzuzahlen. Dabei genügt es, wenn sich der Anleger der Bank gegenüber auf die Täuschung beruft. Er braucht nicht seine Beteiligung an dem Fonds zu kündigen. Tipp: Im Falle des Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds sollte die Finanzierung über dieselbe Vertriebsorganisation erfolgen. Dadurch besteht eine höhere Absicherung für den Anleger.
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