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07.05.2004 | Gesellschaftsrecht
Am 07.04.03 hat der BGH entschieden, dass ein neu in eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts eintretender Gesellschafter für bei seinem Eintritt bereits bestehende Verbindlichkeiten der Gesellschaft neben den bisherigen Gesellschaftern persönlich, d.h. mit seinem Privatvermögen haftet. Diese Haftung gilt auch für Angehörige freier Berufe, die sich in der Rechtsform der GbR zur gemeinsamen Berufsausübung zusammenschließen. Die Haftung gilt für alle vertraglichen, quasi vertraglichen und gesetzlichen Verbindlichkeiten. Offen lässt die Entscheidung, ob dieser Grundsatz auch auf Verbindlichkeiten aus beruflichen Haftungsfällen anzuwenden ist. Allerdings können solche Gesellschafter, die bereits vor dem 07.04.03 Gesellschaften mit Altbelastungen beigetreten sind, aufatmen: Weil nach der bisher herrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Lehre es eine solche persönliche Haftung des Neugesellschafters für Altverbindlichkeiten nicht gab, kommt aus Gründen des Vertrauensschutzes eine persönliche Haftung nur für Beitrittsfälle nach dem 07.04.03 in Betracht. Fazit: Wer künftig einer GbR als Gesellschafter nachträglich beitritt, muss sich über bestehende Altverbindlichkeiten vergewissern und ggf. eine interne Freistellung anstreben.
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