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29.11.2011 | Arbeitsrecht |
Die Direktversicherung, also die vom Arbeitgeber auf das Leben des Arbeitnehmers abgeschlossene und unterhaltene Lebensversicherung, stellt eine der populärsten Gestaltungsmöglichkeiten im Bereich der betrieblichen Altersversorgung dar. Eigentlich erstaunlich, birgt doch die Verzahnung mehrerer Rechts- und Vertragsverhältnisse erhebliche Tücken, wie eine aktuelle BAG-Entscheidung erneut demonstriert.
Eigene Rechte gegenüber dem Versicherer nämlich erwirbt der Arbeitnehmer, abgesehen vom Erwerb eines unwiderruflichen Bezugsrechts nach Eintritt der Unverfallbarkeit seiner Versorgungsanwartschaften, nicht. Sein Arbeitsverhältnis verschafft ihm keinen (direkten) Anspruch gegen die Versicherung. Solche Rechte begründet allein der Versicherungsvertrag und den schließt der Arbeitgeber mit dem Lebensversicherer.
Bestimmt der Versicherungsvertrag deshalb, dass dem Versicherungsnehmer, dem Arbeitgeber also, alle Rechte vorbehalten bleiben, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalls endet, geht der Arbeitnehmer leer aus. Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber sogar dem Arbeitnehmer den Versicherungsschein „zur weiteren Verwendung“ ausgehändigt. Im knapp ein Jahr später eröffneten Insolvenzverfahren widerrief der Insolvenzverwalter dem Arbeitnehmer gegenüber das Bezugsrecht und verlangte die Herausgabe des Versicherungsscheins. Zu Recht, entschied das Bundesarbeitsgericht.
29.11.2011 | Erbrecht |
Mit dem Tod einer Person geht ihr Vermögen als Ganzes auf die Erben über. Häufig ist nicht nur ein Erbe vorhanden, sondern erben mehrere, z.B. Ehegatte nebst Kindern. Mehrere Erben bilden - ob sie wollen oder nicht - eine gesetzliche „Zwangsgemeinschaft“, die „Erbengemeinschaft“.
Die Erbengemeinschaft ist grundsätzlich nicht auf Dauer angelegt. Vielmehr hat sie die Teilung des Nachlasses zum Ziel. Das ist allerdings, insbesondere bei größeren Nachlässen, gar nicht so einfach und sorgt häufig für Meinungsverschiedenheiten unter den Erben. Denn jeder Erbe erbt nicht einzelne Nachlassgegenstände. Vielmehr ist er am Nachlass entsprechend seiner Erbquote zu einem Bruchteil beteiligt. Deshalb kann ein Erbe auch nicht über einzelne Nachlassgegenstände verfügen, sondern nur über seinen Erbteil als Ganzes.
Damit die Erben alleiniges Eigentum an den einzelnen Nachlassgegenständen erlangen, müssen diese unter den Erben verteilt werden. Hierfür sieht das Gesetz vor, dass jeder Erbe grundsätzlich berechtigt ist, jederzeit die Auseinandersetzung des Nachlasses zu verlangen. „Grundsätzlich“ bedeutet, dass es Ausnahmen gibt! Die Auseinandersetzung kann aufgeschoben sein, solange die Erbteile wegen der zu erwartenden Geburt eines Miterben noch unbestimmt sind, die Entscheidung eines Antrages des Erblassers auf Adoption aussteht, der Erblasser selbst durch Testament die Auseinandersetzung ausgeschlossen hat (höchstens 30 Jahre Aufschub) oder bis in einem sog. Aufgebots-verfahren die Nachlassgläubiger ihre Forderungen angemeldet haben (sechs Monate Aufschub). Liegen keine Gründe zum Aufschub der Nachlassauseinandersetzung vor, kann sie auf verschiedene Weisen erfolgen.
Die kostengünstigste ist, wenn die Erben sich einigen. Dies geschieht in einem Erbteilungsvertrag, der, sofern Grundstücke oder GmbH-Anteile zum Nachlass gehören, notariell beurkundet werden muss. Es ist aber höchste Vorsicht geboten, wenn ein Erbe wertmäßig mehr erhält als ihm zusteht und er hierfür die anderen Erben abfindet. Hier droht neben der ohnehin zu zahlenden Erbschaftsteuer die zusätzliche Belastung des Zahlungsempfängers mit Einkommensteuer!
Können sich die Erben nicht einigen, kann jeder einzelne versuchen, seinen Erbteil zu verkaufen. Ist auch das nicht möglich, kann jeder Miterbe die Nachlassteilung mittels Klage erzwingen. Die Erbteilungsklage hat jedoch nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn der Nachlass teilungsreif ist. Dazu müssen sämtliche Nachlassverbindlichkeiten erfüllt sein, der noch vorhandene Rest des Nachlasses muss entsprechend den Erbquoten in gleichartige Teile aufgeteilt werden können und es muss ein dezidierter Teilungsplan aufgestellt werden; hierbei müssen Teilungsanordnungen des Erblassers berücksichtigt werden.
Ist eine Teilung des Nachlasses in Natur ausgeschlossen, muss vor Erhebung der Teilungsklage bei Nachlassimmobilien die Teilungsversteigerung und bei beweglichen Sachen der Pfandverkauf durchgeführt werden.
29.11.2011 | Familienrecht |
Laut aktueller BGH-Rechtsprechung kann Unterhalt selbst dann noch zeitlich und der Höhe nach begrenzt werden, wenn er vor langer Zeit vereinbart wurde und die Ehegatten das Rentenalter erreicht haben.
Der Entscheidung lag der Fall zugrunde, dass ein Chefarzt und eine technische Assistentin 16 Jahre lang verheiratet waren. Die Ehefrau war größtenteils nicht oder nur geringfügig berufstätig. Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen. Anlässlich der Scheidung im Jahre 1985 verpflichtete sich der Ehemann zur Zahlung eines nachehelichen Unterhalts von monatlich 3.500 DM an die damals 43-jährige Ehefrau. Als diese im Jahre 2006 das Rentenalter erreichte, verlangte der Ehemann, den Altersunterhalt herabzusetzen und zeitlich zu befristen.
Damit hatte er Erfolg! Der Ehemann schuldet nach der Reform Unterhalt nur noch bis zu dem Betrag, den die Ehefrau ohne die Ehe zum jetzigen Zeitpunkt aus eigener Berufstätigkeit erzielen könnte. Im Rentenalter kommt es darauf an, ob die bezogene Rente den Betrag erreicht, den die Ehefrau ohne die Ehe in ihrem erlernten Beruf als technische Assistentin als Alterseinkommen hätte erwirtschaften können. Unterhalt muss also nur in Höhe der Differenz zwischen diesem Maximalbetrag und der tatsächlich bezogenen Rente bezahlt werden. Im entschiedenen Fall ergab sich rechnerisch kein Anspruch mehr, weil die Ehefrau aus dem bei der Scheidung durchgeführten Versorgungsausgleich eine höhere Rente erhielt, als sie jemals aus eigener Kraft hätte erwerben können.
Anders als früher sind in solchen Fällen auch Befristungen möglich. Von wenigen Ausnahmefällen abgesehen kann sich also selbst in Altfällen und im Rentenalter niemand mehr auf lebenslangen Unterhalt verlassen.
Für den langjährig Unterhaltspflichtigen kann sich eine rechtliche Überprüfung durchaus lohnen.
02.09.2011 | Steuerrecht |
Entstehen einem Steuerpflichtigen höhere Aufwendungen als Personen mit vergleichbaren Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen, kann er diese unter bestimmten Umständen als außergewöhnliche Belastungen bei seiner Einkommensteuererklärung geltend machen.
Zivilprozesskosten zählten hierzu bislang grundsätzlich nicht, sondern konnten nur ausnahmsweise Berücksichtigung finden, wenn der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr lief, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (insbesondere Kosten im Zusammenhang mit Scheidungs- und Scheidungsfolgeverfahren).
In Änderung dieser Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof (Urteil vom 12.05.11, VI R 42/10) nun entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können. Voraussetzung ist allerdings, dass die Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Dem Steuerpflichtigen ist deshalb zu empfehlen, zu dokumentieren, dass er unter Würdigung des Für und Wider, insbesondere des Kostenrisikos zu dem Ergebnis kam, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Finanzgerichte hält der BFH in seiner Entscheidung dazu an, die Gesamtumstände des Einzelfalls, wie sie sich vor dem Zivilprozess dem Steuerpflichtigen boten, dahingehend zu würdigen. Eine nur entfernte, gewisse Erfolgsaussicht reicht nicht aus. Der Erfolg des Prozesses muss mindestens ebenso wahrscheinlich sein wie ein Misserfolg.
Übrigens: Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung sind im Rahmen der Vorteilsanrechnung zu berücksichtigen.
02.09.2011 | Familienrecht |
Die Unterhaltsreform ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Kernstück der Reform war der Grundsatz der Eigenverantwortung. Danach obliegt es nach der Scheidung jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Gelingt ihm dies nicht, besteht nur unter bestimmten Voraussetzungen ein Unterhaltsanspruch.
Besonders problematisch erweist sich die Reform in der Praxis, wenn Unterhalt wegen der Betreuung von Kindern geltend gemacht wird. Dieser Anspruch besteht anders als früher ohne Wenn und Aber nur noch bis zum 3. Lebensjahr des Kindes. Ab diesem Zeitpunkt setzt grundsätzlich eine vollschichtige Erwerbsverpflichtung des betreuenden Elternteils ein. Bestehende Möglichkeiten der Kinderbetreuung müssen genutzt werden. Ein Unterhaltsanspruch besteht nur noch unter meist schwierig zu beweisenden Umständen. Die Bedürfnisse vor allem kleiner Kinder werden anders als früher nicht mehr allgemein nach ihrem Alter, sondern in jedem einzelnen Fall individuell neu bestimmt. Wie ein Unterhaltsrechtstreit ausgeht, ist heute ungewisser denn je.
Qualifizierte, bezahlbare und ganztägige Kinderbetreuung für jede Altersgruppe steht entgegen der gesetzgeberischen Vorstellung keineswegs überall zur Verfügung. Gibt es sie, bleiben dennoch zahllose organisatorische, emotionale und finanzielle Probleme ungelöst und führen zu ständiger Überlastung. Die Not wächst. Leidtragende sind die Kinder.
Gemeinsame Elternschaft und Verantwortung bleiben über die Scheidung hinaus bestehen. Eltern können und sollten selbst bestimmen, wie ihre Kinder aufwachsen, wer sie betreut und wie das finanziert wird. Dies kann bei Eheschließung in einem Ehevertrag oder bei Scheitern der Ehe in einer Scheidungsvereinbarung ausgehandelt und verbindlich geregelt werden. Neben anwaltlicher Beratung kommt hier auch eine Mediation in Betracht.
02.09.2011 | Erbrecht |
Der Erbschaftsteuer unterliegt der Erwerb von Todes wegen. Die Vorgänge, die als Erwerb von Todes wegen in Betracht kommen, sind in § 3 ErbStG abschließend aufgezählt.
Es sind dies der Erwerb durch Erbfall, durch Vermächtnis, auf Grund eines Pflichtteils-anspruchs und durch Schenkung auf den Todesfall sowie sonstige Erwerbe, auf die die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften des BGB Anwendung finden und jeder Vermögensvorteil, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tod von einem Dritten unmittelbar erworben wird.
Nicht genannte Erwerbsgründe unterliegen nicht der Erbschaftsteuer. Für die Annahme eines Erwerbs von Todes wegen reicht es nicht aus, dass der Erwerb im Zusammenhang mit einem Erbfall steht.
Hat ein Erblasser ein Testament errichtet, in dem er einen Alleinerben eingesetzt hat und ist die Wirksamkeit des Testaments wegen behaupteter Testierunfähigkeit des Erblassers streitig, ist die Abfindung, die der nicht eingesetzte, potentielle (gesetzliche und zuvor testamentarische) Erbe auf Grund eines Prozessvergleichs vom eingesetzten Alleinerben dafür erhält, dass er die Erbenstellung des Alleinerben nicht bestreitet, kein Erwerb von Todes wegen. Eine solche Abfindung unterliegt nicht der Erbschaftsteuer (BFH-Urteil vom 04.05.11 – II R 34/09).
08.06.2011 | Arbeitsrecht |
Endet ein Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvereinbarung oder ein Kündigungsrechtsstreit durch Vergleich, ist den Vertragsparteien regelmäßig an einer möglichst abschließenden Klärung aller beiderseits noch bestehenden Forderungen gelegen. Dazu gehören z.B. restliche Urlaubsansprüche oder Ansprüche auf Bezahlung von Überstunden, die Rückgabe von Arbeitsgerätschaften oder des sogenannten Firmenwagens, aber auch Abwicklungsfragen im Zusammenhang mit einem Arbeitgeberdarlehen oder einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot.
Eine typische Ausgleichsklausel lautet so oder ähnlich: "Mit diesem Vertrag (oder Vergleich) sind sämtliche aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung abzuleitenden wechselseitigen Ansprüche ... abschließend geregelt und abgegolten."
Das Wort „sämtlich“ signalisiert, da könne nichts mehr nachkommen. So dachte auch ein Arbeitnehmer, der nach Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung Zins- und Tilgungszahlungen auf ein noch in beträchtlicher Höhe valutierendes Arbeitgeberdarlehen eingestellt hatte.
Zu Unrecht, meinten einhellig das Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht und schließlich das Bundesarbeitsgericht. Begründet wurde das so: Zwar sei dem Arbeitnehmer das Darlehen (nur) mit Rücksicht auf sein Arbeitsverhältnis, nämlich unter Verzicht auf zusätzliche Sicherheiten und marktübliche Zinsen, gewährt worden. Arbeits- und Darlehensvertrag blieben aber dennoch zwei rechtlich selbstständige Vertragsverhältnisse. Bei den Ansprüchen aus dem Darlehensvertrag handele es sich deshalb nicht um solche, die aus dem Arbeitsverhältnis abgeleitet würden!
Wollen Arbeitsvertragsparteien wirklich sicher gehen, sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und aus damit in Verbindung stehenden Rechtsverhältnissen abschließend mit einer Ausgleichsklausel zu regeln, sollten sie das auch konkret so niederschreiben.
08.06.2011 | Erbrecht |
Sind Abkömmlinge, Eltern oder der Ehegatte des Erblassers durch dessen Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, sind sie pflichtteilsberechtigt. Das sind sie auch, wenn sie als Erben ihren Erbteil ausschlagen, weil Testamentsvollstreckung, Nacherbfolge, eine Teilungsanordnung, ein Vermächtnis oder eine Auflage ihr Erbe beschwert.
Bei der Berechnung des Pflichtteils ist der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalles zu Grunde zu legen (§ 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Pflichtteilsberechtigte ist wirtschaftlich so zu stellen, als sei der Nachlass beim Tod des Erblassers in Geld umgesetzt worden.
Der Wert ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln (§ 2311 Abs. 2 Satz 1 BGB). Da Schätzungen zum Beispiel durch Sachverständigengutachten mit Unsicherheiten verbunden sind, ist bei der Bewertung von Nachlassgegenständen, die alsbald nach dem Erbfall veräußert werden, grundsätzlich von dem erzielten Verkaufspreis auszugehen. Der tatsächlich erreichte Preis ist ein wesentlicher Anhaltspunkt für die Schätzung des Verkehrswertes, auch wenn er niedriger ausfällt als anhand allgemeiner Erfahrungswerte zu erwarten gewesen wäre.
In einem vom Bundesgerichtshof unlängst entschiedenen Fall (BGH, Beschluss vom 25.11.2010, IV ZR 124/09) ging es unter anderem um ein Grundstück, das vom Gutachterausschuss mit rund DM 500.000 geschätzt, jedoch rund 1 ½ Jahre nach dem Erbfall für nur EUR 175.000 verkauft wurde. Hier ist der tatsächliche Verkaufspreis der Wertberechnung zu Grunde zu legen und nicht der zuvor geschätzte Wert.
Wenn der Pflichtteilsberechtigte meint, dass der Verkaufspreis nicht dem Wert im Zeitpunkt des Erbfalls entspricht, so muss er die Gründe hierfür darlegen und beweisen. Dies hat zum Beispiel für die Behauptung zu gelten, die Erben hätten das Grundstück und das Haus nach dem Erbfall „verkommen“ lassen, so dass es erst hierdurch zu einer Wertminderung gekommen sei.
08.06.2011 | Steuerrecht |
Auf steuerlich schwieriges Terrain begibt sich, wer als Geschäftsführer einer GmbH nicht durch Anstellungsvertrag, sondern in beratender Funktion als „freier Mitarbeiter“ für die Gesellschaft tätig werden will.
Grundsätzlich kann der Geschäftsführer, der an der Gesellschaft nicht oder nur minderheitlich beteiligt ist, nur solche Tätigkeiten steuerlich als Berater erbringen, die nicht zu den typischen Amtsgeschäften des GmbH-Geschäftsführers gehören (z.B. Publikationen für eine Verlags-GmbH, Fachgutachten für eine Ingenieurs-GmbH, Seminare für eine Veranstaltungs-GmbH).
Werden die Amtsgeschäfte auf Grund eines Beratervertrages unternehmerisch wahrgenommen, hat dies ausschließlich nachteilige Konsequenzen: Die vom Geschäftsführer berechnete Umsatzsteuer muss an das Finanzamt abgeführt werden, ohne dass er vorsteuerabzugsberechtigt wäre. Die Gesellschaft ist in Höhe der vom Geschäftsführer berechneten und ihm gezahlten Umsatzsteuer ebenfalls nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Und dessen nicht genug, ist auch die vom Geschäftsführer berechnete und ihm auch gezahlte Umsatzsteuer Teil seiner Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit und damit lohnsteuerpflichtig.
Für den Geschäftsführer, der Alleingesellschafter oder Mehrheitsgesellschafter der GmbH ist, können auch die Amtsgeschäfte zum Gegenstand eines mit der GmbH abgeschlossenen Beratervertrages unternehmerisch erbracht werden. Indes droht zusätzliche Belastung mit Gewerbesteuer, wenn die Tätigkeit nicht als Ausübung eines freien Berufes oder als andere selbstständige Tätigkeit anzusehen ist.
Insbesondere Geschäftsführer einer Freiberufler-GmbH sollten dabei streng zwischen der entgeltlichen freiberuflichen Fachtätigkeit und der Wahrnehmung der Amtsgeschäfte als GmbH-Geschäftsführer unterscheiden oder die unselbstständige Anstellung bei der GmbH anstreben, wenn Gewerbesteueranfall vermieden werden soll.
11.04.2011 | Steuerrecht |
Ergibt sich bei Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zusammenveranlagter Eheleute auf Grund der nachfolgenden Veranlagung eine Überzahlung, wird diese nicht dem Ehepartner, der die Vorauszahlung geleistet hat, zurückgezahlt, sondern den Eheleuten zu gleichen Teilen erstattet. Damit erhält das Finanzamt die Möglichkeit, die Hälfte des Erstattungsanspruchs mit alten Steuerschulden des anderen Ehepartners zu verrechnen.
Der Bundesfinanzhof begründet dies mit einer Vermutung: Der die Zahlung leistende Ehepartner habe bei intakter Ehe einen doppelten Tilgungswillen. Sprich: Mit seiner Zahlung wolle er nicht nur seine Steuerschuld tilgen, sondern auch diejenige des anderen Ehepartners. Diese Vermutung könne nur dadurch widerlegt werden, dass der zahlende Ehepartner das Finanzamt im Zeitpunkt der Zahlung ausdrücklich (z.B. mittels Vermerk auf dem Überweisungsträger) darauf hinweist, dass die Zahlung nur auf seine Rechnung geleistet wird.
Nach Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges haben wir in einem uns erteilten Mandat diese Frage dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vorgelegt und ausgeführt:
Empfehlung: Aufteilung von Rückerstattungen offen halten und das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des EGMR (Beschwerde Nr. 8520/11) beantragen.
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